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   BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16   

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https://dejure.org/2019,50763
BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16 (https://dejure.org/2019,50763)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2019 - VIII R 29/16 (https://dejure.org/2019,50763)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - VIII R 29/16 (https://dejure.org/2019,50763)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, GG Art 6 Abs 1
    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2008
    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 177 der Abgabenordnung (AO), § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 2, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 177 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO, § 18 AO, § 19 AO, § 19 Abs. 1 Satz 1 AO, § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 26 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort und Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2
    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2
    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort und Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den Kindern am Beschäftigungsort leben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits - mit ihren Kindern am Beschäftigungsort lebenden - beruflich tätige Ehegatten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelter Haushalt: Was gilt beim Zusammenleben von Ehegatten in der Zweitwohnung?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 2, GG Art 12 Abs 1
    Doppelte Haushaltsführung, Ehe und Familie, Verfassung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 16/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt (BFH-Urteile vom 08.10.2014 - VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; in BFH/NV 2015, 1240, Rz 15).

    Dies gilt auch, wenn der Lebensmittelpunkt beiderseits berufstätiger Ehegatten zu bestimmen ist, die während der Woche und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres am Beschäftigungsort zusammenleben (BFH-Urteil in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511, Rz 14).

    Allerdings hat die Rechtsprechung für die Gesamtwürdigung insofern eine Vermutung formuliert, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen "in der Regel" an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511, Rz 17; BFH-Beschlüsse vom 04.05.2011 - VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347; vom 20.01.2016 - VI B 61/15, BFH/NV 2016, 747; vom 18.12.2017 - VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430).

    Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen (BFH-Urteile in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; in BFH/NV 2015, 1240, Rz 16).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 71/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Danach ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, mit der eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2015 - VI R 71/14, BFH/NV 2015, 1240, Rz 19; Geserich, jurisPR-SteuerR 36/2015, Anm. 2).

    Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt (BFH-Urteile vom 08.10.2014 - VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; in BFH/NV 2015, 1240, Rz 15).

    Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen (BFH-Urteile in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; in BFH/NV 2015, 1240, Rz 16).

  • FG München, 23.09.2016 - 1 K 1125/13

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.09.2016 - 1 K 1125/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2052 mitgeteilten Gründen ab.

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG München vom 23.09.2016 - 1 K 1125/13 die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009, jeweils vom 16.05.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2013, zu ändern und bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 7.238 EUR im Jahr 2008  und in Höhe von 13.783,03 EUR im Jahr 2009 zu berücksichtigen.

  • BFH, 21.10.2014 - I R 71/13

    Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung freiberuflicher Einkünfte bei späterer

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO (vgl. zu freiberuflichen Einkünften BFH-Beschluss vom 16.11.2006 - XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II.1.; BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 16/13, nicht veröffentlicht; vom 21.10.2014 - I R 71/13, BFH/NV 2015, 468, Rz 13; zu gewerblichen Einkünften BFH-Beschluss vom 22.08.2013 - X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).

    aa) Das für die gesonderte Feststellung zuständige Tätigkeitsfinanzamt ist nach den Verhältnissen am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 468, Rz 19).

  • BFH, 04.05.2011 - VI B 152/10

    Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen - Keine doppelte

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Allerdings hat die Rechtsprechung für die Gesamtwürdigung insofern eine Vermutung formuliert, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen "in der Regel" an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511, Rz 17; BFH-Beschlüsse vom 04.05.2011 - VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347; vom 20.01.2016 - VI B 61/15, BFH/NV 2016, 747; vom 18.12.2017 - VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430).

    Wohnen beide Ehegatten während der Woche wie im Streitfall mit den gemeinsamen Kindern zusammen in einer familiengerecht eingerichteten Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, kann das FG ohne Verletzung der Vorgaben aus Art. 6 GG --trotz regelmäßiger Besuche und fortbestehender sozialer Kontakte am vermeintlichen Lebensmittelpunkt-- zur Annahme des Lebensmittelpunkts am Beschäftigungsort gelangen (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1347).

  • BFH, 09.02.2015 - VI B 80/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Hauptbezugsperson zur verorten (BFH-Beschlüsse vom 09.07.2008 - VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, und vom 09.02.2015 - VI B 80/14, BFH/NV 2015, 675).

    Zwar bewirkt der Umstand, dass das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am Beschäftigungsort die Aufenthaltszeit am vermeintlichen Haupthausstand übersteigt, für sich genommen noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts dorthin (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 2000, und in BFH/NV 2015, 675).

  • BFH, 09.07.2008 - VI B 4/08

    Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Hauptbezugsperson zur verorten (BFH-Beschlüsse vom 09.07.2008 - VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, und vom 09.02.2015 - VI B 80/14, BFH/NV 2015, 675).

    Zwar bewirkt der Umstand, dass das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am Beschäftigungsort die Aufenthaltszeit am vermeintlichen Haupthausstand übersteigt, für sich genommen noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts dorthin (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 2000, und in BFH/NV 2015, 675).

  • BFH, 27.11.2003 - VII R 49/03

    Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt ohne entsprechende Beweisanträge von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind u.a. schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2003 - VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, Rz 13 f.).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 22/14

    Werbungskostenabzug bei behaupteter doppelter Haushaltsführung: Prüfung des

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Sie ist daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend (vgl. zu diesem Maßstab BFH-Urteil vom 28.08.2014 - V R 22/14, BFH/NV 2015, 17, Rz 18).
  • BFH, 16.11.2006 - XI B 156/05

    Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

    Auszug aus BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16
    Das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO (vgl. zu freiberuflichen Einkünften BFH-Beschluss vom 16.11.2006 - XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II.1.; BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 16/13, nicht veröffentlicht; vom 21.10.2014 - I R 71/13, BFH/NV 2015, 468, Rz 13; zu gewerblichen Einkünften BFH-Beschluss vom 22.08.2013 - X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
  • BFH, 09.08.2016 - VIII R 27/14

    Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten

  • BFH, 22.08.2013 - X B 16/13

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/13

    Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung von Einkünften aus

  • BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 31/09

    Keine Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regel bei Nutzungsrecht an fremden Kfz mit

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der

  • FG München, 26.01.2015 - 7 K 1804/13

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 20.01.2016 - VI B 61/15

    Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes

  • BFH, 18.12.2017 - VI B 66/17

    Doppelte Haushaltsführung: Außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze

  • FG Münster, 26.09.2018 - 7 K 3215/16

    Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 7 K 7098/14

    Zum Lebensmittelpunkt beiderseits berufstätiger Ehegatten

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    "Hausstand" im Sinne dieser Bestimmung ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung), an dem sich eine Person - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den sie fortwährend nutzt und von dem aus sie ihr Privatleben führt, an dem sie also ihren Lebensmittelpunkt hat (vgl. BFH, Urt. v. 1.10.2019 - VIII R 29/16 -, juris Rn. 25).
  • FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung

    Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer -abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten -regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, an dem er also seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH vom 1. Oktober 2019 VIII R 29/16, juris).
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Bei verheirateten Arbeitnehmern kann, abgesehen vom Fall des dauernden Getrenntlebens, in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers dort befindet, wo er gemeinsam mit dem Ehegatten einen Haushalt unterhält (vgl. BFH, Urteile vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; vom 1. Oktober 2019 VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349; Krüger in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 9 Rn. 230).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 4 S 936/20

    Auslandstrennungsgeld: Familiäre Lebensgemeinschaft - doppelte Haushaltsführung

    Andererseits dürften dann, wenn die Kernfamilie mit dem Soldaten an den neuen Dienstort verzieht und die Wohnung am alten Dienstort allein für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte beibehalten wird, zumeist die Anforderungen an eine getrennte Haushaltsführung nicht erfüllt sein (vgl. zu den vom BFH für das Merkmal doppelter Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entwickelten Kriterien BFH, Urteile vom 01.10.2019 - VIII R 29/16 -, Juris Rn. 25 ff., und vom 08.10.2014 - VI R 16/14 -, Juris Rn. 13 ff.; jew. m.w.N.; vgl. auch Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand 02/2020, Gruppe 21 Kommentar, § 3 TGV Rn. 126 und Gruppe 21 Sonderteil Teil III Nr. 1a Ziff. 2.2.1 Rn. 202 f.).
  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Steuerliche Folgen der Verlegung der inländischen Betriebsstätte einer

    Zwar hat die Rechtsprechung für die Gesamtwürdigung insofern eine Vermutung formuliert, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen "in der Regel" an den Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers verlagert, wenn dieser dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise genutzt wird (BFH, Urteil vom 01.10.2019 VIII R 29/16 a. a. O.).
  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Ausgleichsanspruch, Betriebsstättengewinn, Ermessen, Gemeinde,

    (1) Die Entscheidung darüber, wo sich der Lebensmittelpunkt der Kläger im Streitjahr befunden hat, erfordert eine tatrichterliche Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BFH, Urteil vom 1.10.2019 VIIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 m. w. N.).Zwar hat die Rechtsprechung für die Gesamtwürdigung insofern eine Vermutung formuliert, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen "in der Regel" an den Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers verlagert, wenn dieser dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise genutzt wird (BFH, Urteil vom 01.10.2019 VIII R 29/16 a. a. O.).
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